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Surf Club Kiel e.V. Satzung

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  Satzung des Surf Club Kiel
 

Übersicht

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Vorstand, erweiterter Vorstand, Geschäftsordnung
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Die Beurkundung der Beschlüsse
§ 8 Ausschüsse
§ 9 Arten der Mitgliedschaft
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Finanzielle Regelungen
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Haftung und Versicherung
§ 16 Gültigkeit der Satzung

Jugendordnung des SCK

Förderrichtlinien

Förderrichtlinien des  SCK

   Förderrichtlinien

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein fährt den Namen "SURF CLUB KIEL" e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer 2625 eingetragen.
  3. Der Verein ist gegründet am 02. Febr. 1978
  4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler Verband (DSV) und im Landessportverband Schleswig-Holstein.
  5. Der Verein hat einen Vereinsstander.

§ 2 Zweck

  1. Der SCK will die Surfer mit und ohne Segel in Kiel und Umgebung zur gemeinsamen Ausübung dieser Sportart vereinigen und die sportliche Aktivität fördern, sowie die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere auch den Behörden, vertreten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist bestrebt, das Surfen mit und ohne Segel der Allgemeinheit ohne Unterschiede in Abstimmung, Geschlecht und Altersgruppen zugänglich zu machen. Jegliche Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.
  3. Zur Erreichung der Vereinszwecke übernimmt der SCK folgende Aufgaben:
    • Durchführung eines regelmäßigen Trainings im Sommer und Winter
    • Ausführung und Teilnahme an Regatten und Veranstaltungen, die der Verbreitung der Sportart dienlich sind
    • Kontaktpflege zu anderen Wassersportvereinigungen im In- und Ausland
    • Teilnahme an auswärtigen -Veranstaltungen
    • Jugendarbeit  - der Verein hat eine Jugendordnung -
    • Durchführung und Teilnahme an Veranstaltungen geselliger Art
    • Veröffentlichungen in der Presse
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand, erweiterter Vorstand, Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand des Vereins besteht gem. § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende
    • der Kassenwart
    • bis zu 6 Beisitzer:
      - der Schriftführer
      - der Sportwart Regatta
      - der Sportwart Training
      - der Jugendwart
      - der Veranstaltungswart
      - der Wart für Öffentlichkeit und Presse
      Spartenleiter für Abteilungen anderer Sportarten werden nach Bedarf gewählt. Mit Ausnahme des
      Vorstandes können einzelne Ämter des erweiterten Vorstandes von denselben Personen verwaltet
      werden. Jede Person besitzt nur eine Stimme.
  3. Die neben dem Vorstand zum erweiterten Vorstand gehörenden Beisitzer erhalten
    Vertretungsvollmacht für alle Geschäfte, die der ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereich mit sich
    bringt ( § 30 BGB) bis zu einer Höhe von € l00,-- pro Einzelfall. Darübergehende Rechtsgeschäfte
    müssen von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.
  4. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Es sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu laden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ihm angehörigen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes:
    • dem Vorstand obliegt die Geschäftsordnung
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen mit Aufstellung der
      Tagesordnung
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
    • Aufstellung von Richtlinien
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes:
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, die
      Beisitzer auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt
      jedoch bis zum Tage der Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    • Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beisitzer ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
      volljährige Vereinsmitglieder.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer während seiner Amtszeit aus, so ist
      innerhalb von 3 Monaten auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine
      Neuwahl vorzunehmen.
    • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.
    • Der Jugendwart wird von allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum
      vollendeten 18. Lebensjahr ausschließlich gewählt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
    1. Vorsitzenden einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
      Geschäftsjahr.
    • Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Jahresberichtes, der Beisitzer, des
      Kassenwartes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Gebühren und Umlagen.
    • Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, der Kassenprüfer, der Ausschüsse und der
      Spartenleiter.
    • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderung.
    • Wahl von Ehrenmitgliedern
    • Vorzeitige Abwahl einzelner Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit 3/4 Mehrheit der
      erschienen Mitglieder.
    • Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und über vom Vorstand
      angestrebte Ausschlüsse.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mind. 10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung sind zulässig. Über die Ablehnung von
    Dringlichkeitsanträgen während der Mitgliederversammlung entscheidet der Gesamtvorstand mit
    3/4 der anwesenden Stimmen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins oder wenn mindesten 25 % sämtlicher Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  7. Die Mitgliederversammlungen beschließen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen, Auflösung, Änderung des Zwecks gelten die besonderen §§ der Satzung. Die Abstimmungen erfolgen mündlich, sie können jedoch mit Mehrheitsbeschluss auch geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 7 Die Beurkundung der Beschlüsse - Protokollbuch

Die in den Sitzungen des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse und in den Mitgliederversammlungen

gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer - insbesondere Schriftführer - schriftlich im
Protokollbuch des jeweiligen Organs niederzulegen und von ihm sowie dem jeweiligen
Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der folgenden Sitzung des jeweiligen Organs
zu genehmigen.

Das Protokoll soll enthalten:

§ 8 Ausschüsse

  1. Für besondere Aufgaben, wie z.B. Organisation von Veranstaltungen, können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Beschlüsse der Ausschüsse dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung oder den Beschlüssen des Vorstandes stehen.
  3. Auflösung eines Ausschusses erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.

§ 9 Arten der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder, d. Mitglieder, die den Sport aktiv ausüben und durch Zahlung des vollen Beitrages ihre aktive Teilnahme an den Zielen des Vereins bekunden.
  2. Jugendliche Mitglieder, das. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Passive Mitglieder, das. natürliche oder juristische Personen, deren Mitgliedschaft sich in der Förderung des Vereins erschöpft.
  4. Ehrenmitglieder, das. aktive, passive oder fördernde Mitglieder, die sich um den Sport oder dem Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und mit der Ehrenmitgliedschaft einverstanden sind. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, brauchen jedoch keinen Beitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Antrag
    Der Bewerber hat auf einem Antragsformular oder formlos sein Aufnahmegesuch schriftlich unter
    Zahlung des Aufnahmebeitrages und des fälligen Mitgliederbeitrages b im Kassenwart
    einzureichen. Anträge von Jugendlichen sind zusätzlich von den Erziehungsberechtigten zu
    unterschreiben.
  2. Entscheidung über den Antrag
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Bewerben ohne Angabe
    von Gründen mitgeteilt. Im Falle des negativen Bescheids wird der Aufnahme- und der
    Mitgliedsbeitrag zurückgezahlt.
  3. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Möglichkeit
    offen, die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung anzurufen. Verwirft diese gleichfalls den
    Aufnahmeantrag, so ist die Entscheidung endgültig.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitgliedes
    • durch den freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Auschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber dem
    Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
    Monaten Zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz dreimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Betragsschuld ist dadurch nicht erloschen.
  4. Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden:
    • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
    • bei einem rechtskräftigen Ausschlussurteil eines der Verbände, dem der SCK angehört.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines für den Verein unwürdigen
    Verhaltens oder wegen sonstiger schwerwiegender Tatsachen schuldig macht, oder gegen die
    Vereinsinteressen gröblich verstößt. In leichteren Fällen kann dem Mitglied vom Vorstand schriftlich nahe gelegt werden, seinen sofortigen Austritt zu erklären.
  6. Mitteilungen über unwürdiges Verhalten, sowie Anträge auf Ausschluss sind mit ausführlicher
    Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten.
  7. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gesamtvorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu
    geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den
    Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes
    bekannt zu geben. Fällige Beitragsverpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes werden durch den Ausschluss nicht berührt.
  9. Gegen die Streichung und den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit, die nächste ordentliche
    Mitgliederversammlung anzurufen. Bestätigt diese den Ausschluss, ist die Entscheidung endgültig.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die aktiven und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht (Ausnahme § 5 Ziffer 6 b).
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge,
    Gebühren und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen, den
    Zusammenhalt des Vereins nach besten Kräften zu stärken und den Verein nach Außen hin würdig zu vertreten.

§ 13 Finanzielle Regelungen

  1. 1. Mitgliederbeiträge, Gebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und vom Vorstand in einer Beitragsordnung niedergelegt.
  2. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins nicht mehr als etwa eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert eventuell geleisteter Sacheinlagen zurück.
  4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Gewinn- und Verlustrechnung. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und leistet Zahlungen für Vereinszwecke über 1.5oo,-- € nur nach Gegenzeichnung von 2 Vorstandsmitgliedern.
  7. Die Kassenführung wird durch 2 Kassenprüfer geprüft. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Die Kassenprüfer haben sich zur Frage der Entlastung zu erklären.
  8. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kassenwart verwaltet.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, soll auch die Liquidatoren bestimmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat. Es soll sich um eine Körperschaft handeln, deren Zweck dem desVereins ähnlich ist. Die Körperschaft wird von der auflösenden Mitgliederversammlung oder vonden Liquidatoren bestimmt. Das Vermögen darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeschüttet werden (§ 13, Abs. 3 gem. VO).

§ 15 Haftung und Versicherung

  1. Der Verein und seine Organe haften gegenüber den Mitgliedern nicht für bei Veranstaltungen des Vereins oder in Ausübung vereinsverbundener Tätigkeit erlittenen Sach- oder Personenschäden, es sei denn, dass entsprechende Versicherungen abgeschlossen wurden.
  2. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein, ausschließlich mit dem Vereinsvermögen,
    das aus dem Kassenbestand, Immobilien und Inventar bestehen kann.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins angemessen zu versichern sowie ggf. von den Mitgliedern eingezahlte Kapitalanteile und geleistete Sacheinlagen angemessen zu verwalten.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, alle erforderlichen Versicherungen abzuschließen.

§ 16 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung ist am 2. Februar 1978 auf der Gründungsversammlung beschlossen worden und in
    Kraft gesetzt.
  2. Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der
    Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Zweckänderung - Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
    beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Wird einer oder mehrere Paragraphen dieser Satzung geändert oder ungültig, so hat das keinen
    Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung. In Streitfällen über den Wortlaut der Satzung, ist die beim
    Registergericht hinterlegte Fassung maßgeblich.
  5. Soweit in dieser Satzung keine Sonderregelungen vorgesehen sind, finden die entsprechenden
    Regelungen der gültigen deutschen Gesetze Anwendung.

Jugendordnung des SCK

§ 1

Die Interessen der Jugendlichen des "SURF CLUB KIEL" e.V. werden vom Jugendwart und einem
gegebenenfalls gem. § 8 der Vereinssatzung gebildeten Ausschusses wahrgenommen und zwar:

  1. in allgemeiner und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege
  2. bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

§ 2

Die Wahl des Jugendwartes regelt § 5, Nr. 6 d der Vereinssatzung.

§ 3

Die Jugendarbeit erfüllt sich insbesondere durch:

  1. die Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
  2. die Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
  3. die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, anderen Jugendorganisationen und Vereinen
  4. die Durchführung von Training und Schulung, sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu ermöglichen
  5. die Förderung des Kontaktes und tätige Unterstützung zwischen den Jugendlichen und den anderen Vereinsmitgliedern.

§ 4

Der Jugendwart kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins
bei dem Gesamtvorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne des § 11 der Vereinssatzung
zu ergreifen.

§ 5

Einmal im Jahr, in der Regel 1 Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendwart
für die Jugendlichen eine Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der
Jugendwart einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein und fährt eine Diskussion über
den Jahresbericht sowie über die sonstigen von den Jugendlichen vorgetragenen Wünsche und
Anträge.

§ 6

Die Jugendlichen wählen für sich einen Jugendsprecher. Der Jugendsprecher ist auf Vorstandssitzungen
zu den die Jugendlichen betreffenden Fragen zu hören.

Diese Jugendordnung tritt gem. Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.09.1978 in Kraft.